VEREIN ZUR FÖRDERUNG DES KINDERGARTENS GRÖNWOHLD e.V.

 

S  A  T  Z  U  N  G

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Kindertagesstätte am Zauberwald e.V.“ und hat seinen Sitz in 22956 Grönwohld.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Sein Geschäftsjahr läuft vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.

 

§ 2  Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Kindertagesstätte, in der die Kinder unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse der Pädagogik in engem Zusammenwirken mit den Eltern erzogen werden. Der Verein will durch persönliche Zuwendungen und mit Arbeit, sowie durch finanzielle Hilfen dazu beitragen, dass die Voraussetzungen für eine gedeihvolle Arbeit geschaffen werden.
  2. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebunden.

 

§ 3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und beginnt mit dem 1. des darauffolgenden Monats.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
  4. durch Austritt. Der Austritt erfolgt mit schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende des jeweiligen Monats.
  5. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  6. durch Tod.

 

§ 5  Beiträge und Mittel des Vereins

  1. Die Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Eltern, die beide Mitglied des Vorstands sind, zahlen nur einen Beitrag.
  2. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen.

 

§ 6  Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand

 

§ 7  Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung oder durch Bekanntmachung in der Lokalpresse einberufen. Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn es 2/3 der Mitglieder verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins.

Sie beschließt vor allem über die Entlastung des Vorstandes und die Mitgliedsbeiträge. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie beschließt über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sind.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen.

Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden und bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Über Satzungsänderungen, die von einer Behörde gewünscht werden, kann der Vorstand beschließen. Er berichtet darüber in der folgenden Mitgliederversammlung.

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist nicht möglich.
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten und ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 8  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzendem

2. Vorsitzendem

Kassenwart

Schriftführer

Beisitzer

Beisitzer

 

 

  1. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt, und zwar

der 1. Vorsitzende

der Kassenwart

der 1. Beisitzer

in den Jahren mit gerader Ordnungszahl,

der 2. Vorsitzende

der Schriftführer

der 2. Beisitzer

in den Jahren mit ungerade Ordnungszahl.

Wiederwahl ist zulässig.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart; je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Entschließungen des Vorstands werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Zum 1. und 2. Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl oder in den letzten 5 Jahren ein Kind im Kindergarten hatte.

 

§ 9  Kassenprüfer

  1. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie endet jedoch nicht vor einer Neuwahl.
  3. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege des Vereins zu gewähren Sie haben damit jeder Versammlung über die Prüfung der Jahresrechnung zu berichten.

 

§ 10  Auflösung und Liquidation

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung der Erziehung zu verwenden hat.

 

Die vorstehende geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.11.2017 verabschiedet.